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Verwaltung

Ortsbegericht- und Schiedsmannwesen

Ortsgerichte und Schiedsamt

Ortsgerichte und Schiedsamt

Einrichtung und Funktion der Ortsgerichte

Ortsgerichte werden für den Bereich einer Kommune eingerichtet. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen verschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen ein Landessiegel. Für jedes Gericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen (Ortsgerichtsmitglieder) bestellt.

Das Ortsgericht wird mit dem Ortsgerichtsvorsteher als Vorsitzenden und zwei Ortsgerichtsschöffen als Beisitzern tätig.

Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte und werden auf Vorschlag der Kommune von dem Präsidenten des Amtsgerichtes (in diesem Falle Gießen) für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Die Amtszeit kann allerdings auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Kommune hat die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten entfallen sind. Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Die Ortsgerichtsmitglieder haben vor dem Präsidenten des Amtsgerichts den für Beamte vorgeschriebenen Eid zu leisten.

Zuständigkeit

a) des Ortsgerichtsvorstehers (allein)

  • öffentliche Beglaubigung von Unterschriften;
  • Beglaubigung von Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden;
  • Erstattung einer Sterbefallanzeige nach dem Tod einer Person, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren
    letzten/gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat;
  • auf Ersuchen der Gerichte Auskunftserteilung über Besitzerverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der
    in dem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen;
  • gutachterliche Stellungnahme zu Fragen, die das Gericht für seine Entscheidungen benötigt;
  • auf Ersuchen der Gerichte Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und Nachlassinventare.

b) des Ortsgerichtsvorstehers unter Hinzuziehung eines Ortsgerichtsschöffen

  • neben dem Amtsgericht ist der Ortsgerichtsvorsteher für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Zum
    Zwecke der Sicherung kann er dabei insbesondere Siegel anlegen, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
    an sich nehmen sowie in einer Liste die vorgefundenen Gegenstände aufzeichnen.
  • Zu diesen Maßnahmen hat er einen Ortsgerichtsschöffen hinzuzuziehen sowie am Ort anwesende Erben oder Verwandte des Erblassers oder andere Auskunftspersonen zu laden.

c) des Ortsgerichtes in der Besetzung mit 3 Mitgliedern (Ortsgerichtsvorsteher und 2 Ortsgerichtsschöffen)

  • auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde Feststellung und Erhaltung der Grenzen von
    Grundstücke;
  • Durchführung von Schätzungen an Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen/Rechte an Grundstücken usw.

Über die vorgenommene Schätzung ist eine Schätzungsurkunde anzufertigen, die u. a. die Grundstücksgröße, den Bodenwert, die Bauart und den Wert der darauf befindlichen Bauwerke sowie den Gesamtwert enthält und von den 3 Ortsgerichtsmitgliedern zu unterschreiben ist.

Die Ortsgerichte erheben nach einer festgelegten Gebührenordnung bestimmte Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit.

Hier finden Sie eine Auflistung der Ortsgerichtsbezirke und der jeweiligen Ortsgerichtsvorsteher. (Achtung Verlinkung oder PDF fehlt noch!)

 

Informationen zum Schiedsamt

Schlagworte zur Kennzeichnung der Lage der Justiz sind seit längerer Zeit „Richtermangel“, „knappe Ressource Recht“, „drückende Geschäftslast“ und „überlange Verfahrensdauer“. Es ist bekannt und unbestritten, dass die bürgernahe Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen in den strafrechtlichen Privatklageverfahren zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt hat.

In bestimmten Privatklagedelikten ist die Schiedsperson dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

nach § 380 der Strafprozessordnung (StPO) erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt/der Schiedsstelle unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann. Bei einer Vergleichsquote von über 50 % wundert es dann auch nicht mehr, dass sich die Inanspruchnahme der Gerichte bei diesen Sachen signifikant verringert hat, weil die bürgerfreundliche Einrichtung der Schiedspersonen eine entsprechende „Filterwirkung“ entfaltet.

Bei bestimmten Zivilstreitigkeiten ist der Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsstelle ebenfalls obligatorisch. Wenn zum Beispiel „vom Nachbargrundstück Baumäste und Zweige zu Ihnen herüberhängen, Sie ständig das Laub des Nachbarn entfernen müssen“ und anderen nachbarrechtlichen Streitigkeiten, kann Ihnen das Schiedsamt weiterhelfen.

Bei der Schiedsperson wird dann der Schlichtungsversuch unternommen, der schnell bearbeitet wird.

Dieser Schlichtungsversuch ist kostengünstig, er spart Zeit und Nerven und, da vor dem Schiedsamt keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“ ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist. Der vor dem Schiedsamt/der Schiedsstelle geschlossene Vergleich ist 30 Jahre vollstreckbar.

Weitere Zivilstreitigkeiten sind durch den § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) ebenfalls obligatorisch, wie Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750,00 € nicht übersteigt, wie bereits oben erwähnt, bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten und Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen. Bei der zurzeit angespannten Finanzlage der öffentlichen Haushalte ist es den Bürgerinnen und Bürgern durchaus zuzumuten, zunächst einmal vor der kostengünstigen behördlichen vorgerichtlichen Schlichtungsstelle eine gütliche einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu versuchen, anstatt sofort die ohnehin überstrapazierte Justiz in Anspruch zu nehmen.

Die Schiedspersonen werden von Ihrer Stadt, nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, für fünf Jahre gewählt, danach von den Leiterinnen und Leitern der zuständigen Amtsgerichte bestätigt und vereidigt. Diesen obliegt auch die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Schiedspersonen.

Zusammenfassung

Warum man bei Bagatellstreitigkeiten zum Schiedsamt gehen sollte: Die Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist eine seit über 170 Jahren bestehende und funktionierende Organisation, die durch moderne Ländergesetze und entsprechende Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Justizministerien eingehend geregelt ist. Sie arbeitet kostengünstig und bürgernah durch gewählte und geschulte ehrenamtlich tätige Frauen und Männer. Durch die Leiter/innen der Amtsgerichte unterliegen die Amtsträger einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle. Sie erbringen nachweislich eine Schlichtungsquote von über 50 %, ferner werden im Falle der Einigung der Parteien vollstreckbare Titel geschaffen.

Die Organisation ist eine vorgerichtliche Schlichtungsstelle, die fern jeder sachfremden Interessen ist und damit für die Parteien wirklich völlig unparteiisch. Ein Schlichtungserfolg führt zu einer höheren Befriedung der ursprünglich streitenden Parteien, als nach einer Entscheidung durch ein Urteil bei Privatklageverfahren. Als einzige außergerichtliche Schlichtungsorganisation kann sie eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Sühneversuches (Sühnebescheinigung) und in Zivilstreitigkeiten eine amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Gericht erteilen.

Der Schiedsmann für die gesamte Stadt Hungen ist Bürgermeister Rainer Wengorsch.


Ortsgerichte

Hungen I

Hungen, Inheiden

Helmut Schmidt

+49 06402 1422

Hungen II

Bellersheim und Obbornhofen

Vorsteher, Bellersheim: Alexander Mäder

+49 06402  508333

Obbornhofen: Eberhard Müller

+49 06036  3339

Hungen III

Steinheim, Trais-Horloff, Utphe

Steinheim: Klaus-Dieter Christ

+49 06402 40477

Trais-Horloff: Kerstin Frutig-Walter

+49 0157 36486886

Vorsteher, Utphe: Christian Eichenauer

+49 06402 504968

Hungen IV

Langd, Rabertshausen, Rodheim

Langd: Dirk Müssig

+49 06402 2468

Rabertshausen: Dietmar Müller

+49 06043  4703

Vorsteher, Rodheim: Günter Becker

+49 06402 9060

Hungen V

Nonnenroth, Villingen

Nonnenroth: Manfred Michel

+49 06402 9562

Vorsteher, Villingen: Klaus Schäfer

+49 06402 3423

Schiedsamt

Bürgermeister Rainer Wengorsch

+49 06402 8531

+49 0171 7757735

Stellvertreter Ernst-Richard Pleyer

Holzbrückenweg 15

35410 Hungen

+49 06402 2732